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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL)

Hescoat GmbH im Folgenden "Verkäufer" genannt.

1. Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL). Diese AVL gelten auch für alle künftigen Geschäfte auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese AVL als angenommen. Anderslautenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Käufers wird bereits jetzt ausdrücklich widersprochen. Die AGB des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird, sondern nur dann, wenn der Verkäufer ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

2. Vertragschluss/Angebot

Die Angebote des Verkäufers sind nicht bindend, sondern als Aufforderung an den Käufer zu verstehen, dem Verkäufer ein Kaufangebot zu machen. Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Käufers (Angebot) und die Annahme des Verkäufers zustande. Weicht diese von der Bestellung ab, gilt dies als neues freibleibendes Angebot des Verkäufers. Ergänzungen des Angebotes, Abänderungen und Nebenabreden sowie Auskünfte, Empfehlungen, Ratschläge, Vereinbarungen und Zusagen des Verkäufers oder seiner Mitarbeiter oder Beauftragten sind erst nach handschriftlicher Bestätigung verbindlich. Kostenvoranschläge und Frachtangaben sind unverbindlich. Der Verkäufer behält sich vor, im Zuge der Weiterentwicklung Änderungen an den Produkten vorzunehmen, sofern dies für den Käufer zumutbar ist.

3. Preise

Alle Preise verstehen sich grundsätzlich EXW (Incoterms 2000) zuzüglich der am Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung geltenden gesetzlichen inländischen Umsatzsteuer bzw. vergleichbarer ausländischer Steuer.

Alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, hat der Käufer zu tragen oder Sie gegen entsprechenden Nachweis inklusive der anfallenden Berarbeitungskosten zurückzuerstatten, falls der Verkäufer hierfür leistungspflichtig geworden ist.

Sollten sich die Preise in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung allgemein erhöhen, so ist der Käufer berechtigt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten ((Aufwände und angefallene Kosten oder im Falle eines Produktverkaufes und hierfür speziell gekaufte Rohstoffe, Gebinde etc. sind vom Käufer bei Vertragsrücktritt zu bezahlen). Für auf Dauer angelegte Lieferverträge gilt dieses Rücktrittsrecht nicht.

In den Beschichtungspreisen sind nur jene Vor- und Nacharbeiten enthalten, die in den artikelspezifischen Offerten aufgeführt sind. Weitergehende Leistungen werden nach Aufwand verrechnet.

Für kleine Mengen, Expressaufträge, Sonderanfertigungen sowie gewünschte Abweichungen werden Aufschläge gemäß den Erläuterungen zu den AVL berechnet.

4. Zahlung

Die Rechnungen sind spätestens 20 Tage nach Rechnungsstellung fällig und zu bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde oder in der Offerte des Verkäufers abweichende Zahlungsziele durch den Verkäufer genannt wurden. Sollte eine Rechnung durch den Verkäufer nicht innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt werden so ist der Verkäufer berechtig eine Mahngebühr sowie Verzugszinsen (siehe Zahlungsverzug) in Rechnung zu stellen. Ein Skontoabzug ist generell ausgeschlossen, sofern dieser nicht schriftlich im Vorfeld vereinbart oder wenn ältere fällige Rechnungen noch unbeglichen sind. Zahlungen gelten erst mit Eingang des Betrages auf das Bankkonto des Verkäufers als bewirkt. Diskontfähige Wechsel und Schecks werden nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung gegen Vergütung aller Spesen erfüllungshalber angenommen. Eine Gutschrift von Wechsel- und Scheckbeträgen erfolgt erst dann, wenn der Gegenwert einschließlich Nebenkosten vorbehaltlos zur Verfügung steht. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, gegebenenfalls nur gegen Vorauskasse zu liefern.

Zollkosten, Gebühren, Tarnsportkosten etc. welche durch den Versand von Musterteilen etc. dem Verkäufer entstanden sind und nach der Rechnungsstellung des Verkäufers zum Vorschein kommen, dürfen durch den Verkäufer nachberechnet werden.

5. Zahlungsverzug und Bonitätszweifel

Zahlungsverzug setzt mit Fälligkeit der Forderung ein. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, für den geschuldeten Betrag Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung und der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleiben sowohl dem Verkäufer als auch dem Käufer vorbehalten. Bei Zahlungsverzug werden sämtliche offene Rechnungen sofort zur Zahlung fällig. Alle gewährten Rabatte, Boni, Skonti und sonstigen Vergütungen werden hinfällig. Des Weiteren behält sich der Verkäufer das Recht vor, von den bestehenden Verträgen und Vereinbarungen egal welcher Art  zurückzutreten. Dieses Recht steht dem Verkäufer auch zu, wenn Umstände bekannt werden, die an der Bonität des Käufers zweifeln lassen (z.B. Kreditunwürdigkeit, Insolvenzantrag, Käufer überschreitet durch Abruf von Ware sein Kreditlimit etc.).

6. Lieferfrist, höhere Gewalt

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten und der Mitwirkungspflichten des Käufers voraus. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei allen Ereignissen und Umständen, deren Eintritt außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegt, wie z.B. Naturereignisse, Krieg, behördliche Anordnungen, Arbeitskämpfe, Embargo, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, und entbinden den Verkäufer für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von den vertraglichen Verpflichtungen. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Lieferanten des Verkäufers auftreten. In einem solchen Fall ist der Verkäufer auch berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Zu Teillieferungen ist der Verkäufer berechtigt, soweit sich daraus keine Gebrauchsnachteile für den Käufer ergeben.

7. Vertragserfüllung

Minder- oder Mehrlieferungen bis zu 10% der vereinbarten Menge gelten als Vertragserfüllung. Führt die Beschichtung vom Verkäufer aus nicht zu vertretbaren Gründen nicht zum Erfolg, so ist der Käufer verpflichtet, die vereinbarten Kosten zu tragen. Im Falle von Auftragsarbeiten wie z.B. bei der Auftragsentwicklung & Engineering bei der Herstellung von Prüfmustern, Modifikationen etc. oder bei speziellen Kundenanpassungen ist der Verkäufer nicht zum Erfolg verpflichtet und der Käufer hat alle aufgelaufen Kosten zu tragen.

8. Verpackung

Erfolgt die Lieferung in Leihverpackungen, so sind diese innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Lieferung restentleert und frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung gehen, solange diese nicht an den Verkäufer zurückgelangt ist, zu Lasten des Käufers. Leihverpackungen dürfen nicht zu anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.

Kann die angelieferte Verpackung für den Rücktransport nicht mehr verwendet werden, so wird durch den Verkäufer gestellte Verpackung dem Käufer in Rechnung gestellt.

9. Gefahrübergang/Versandkosten

Lieferungen – auch frachtfrei – erfolgen auf Gefahr des Käufers ab Werk. Bei Übergabe der Sendung an die den Transport ausführenden Personen geht die Gefahr auf den Käufer über. Der Versand erfolgt auf Kosten des Käufers. Falls der Versand unverschuldet unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Nicht abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Soweit keine ausdrückliche anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, bestimmt der Verkäufer als Beauftragter des Käufers Transportart und -weg. Der Verkäufer deckt Versicherungen nur auf Weisung und Kosten des Käufers.

10. Annullierungskosten/Entgangener Gewinn

Tritt der Käufer unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, so kann der Verkäufer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Rohstoffe, Gebinde etc. welche speziell für einen Kundenauftrag eingekauft wurden sind im Falle eines unberechtigten Rücktrittes durch den Käufer vollständige zu bezahlen, hierzu gehören auch evtl. Entsorgungskosten. Im Falle einer Auftragsentwicklung, Musteranfertigung, Lackanpassung / Modifikation etc., für welche der Verkäufer Aufwendungen nach einer akzeptierten Offerte durch den Käufer hatte, sind vollumfänglich vom Käufer zu bezahlen.

11. Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher, auch künftiger Zahlungsverpflichtungen des Käufers Eigentümer der gelieferten Waren und ist bis zum Eingang der vollständigen Zahlung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt. Der Verkäufer ist berechtigt, sein Eigentum im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis der Fakturenwerte seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser in gebräuchlichem Umfang zu versichern.

Der Käufer tritt alle aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen sowie seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, sicherheitshalber an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Wird Ware veräußert, an der dem Verkäufer ein Miteigentumsanteil zusteht, erfasst die Vorausabtretung einen Forderungsanteil in Höhe des Rechnungswertes des Miteigentumsanteils. Bis zu einem Widerruf ist der Käufer zur Einziehung abgetretener Forderungen berechtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und das Insolvenzverfahren über sein Vermögen nicht eröffnet ist. In diesem Fall erlischt die Einziehungsermächtigung des Käufers ohne ausdrücklichen Widerruf.

Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt.

12. Anlieferung der Artikel

Die Verpackung der zu bearbeitenden Teile muss bei der Anlieferung so beschaffen sein, dass bei sachgerechter Entladung eine Beschädigung ausgeschlossen ist. Sperrige und/oder schwere Teile sind mit geeigneten Befestigungs- und Transportvorrichtungen zu versehen.

Der Käufer trägt die Verantwortung dafür, die zu bearbeitenden Artikel in einem sachgerechtem und oder beschichtungskonformen Zustand anzuliefern. Dies schliesst unter anderem Werkstoff-, Bearbeitungs- oder Oberflächenfehler (wie z.B. poren- und lunker), welche eine fachgerechte Weiterbearbeitung erschweren oder verhindern, aus. Zudem trägt er die Verantwortung das die Kanten, Kehlen und Ecken abgerundet, die Schweissnähte durchgezogen und Schweissperlen sowie Schnittbrauen entfernt sind. Die Konstruktionen müssen eigensteif sein und der Belastung durch die Oberflächenbehandlung wie z.B. Sandstrahlung und die Aufschmelztemperaturen (je nach Beschichtungssystem bis zu 600°C) entsprechen. Vom Kunden verlangte Temperaturbegrenzungen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart sind.

Der Käufer gewährleistet die Übereinstimmung der Werkstücke mit den Zeichnungen und Spezifikationen (Material und Ausführung). Der Verkäufer prüft die angelieferten Werkstücke in dieser Hinsicht nicht.

Der Käufer ist verpflichtet selbständig über wichtige Kriterien der Ware oder Veränderungen derselben frühzeitig zu informieren. Diese beinhaltet unter anderem Angaben bezüglich Materialzusammensetzung, Reinheitsgrad, Wärmebehandlungszustand, Oberflächenbearbeitungszustand, Eigenspannung etc.

Wird die gehörig angebotene Lieferung vom Besteller nicht abgenommen, so behält sich der Verkäufer das Recht vor, diese in Rechnung zu stellen und die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers zu lagern oder zu hinterlegen.

13. Beschaffenheit der Ware, Technische Beratung, Verwendung und Verarbeitung

Der Verkäufer leistet im Falle eines Produktverkaufes Gewähr für die sachgemässe Zusammensetzung der gelieferten Waren, der Verkäufer ist berechtigt Rohstoffe etc. auszutauschen. Der Verkäufer liefert sofern nichts weiteres schriftlich vereinbart wurde ausschliesslich Industriequalität bzw. Technische Produkte. Für Beschichtungen (Auftragsbeschichtungen) haftet der Verkäufer nur für die Qualität des aufgebrachten Materials in der vereinbarten Spezifikation und für die richtige Ausführung der Beschichtung. Jede weitergehende Gewährleistung ist wegbedungen, insbesondere

  • für Artikel, bei denen der bestehende Belag entfernt werden muss
  • für Fehler, die auf eine schlechte, ungeeignete oder uns unbekannte Materialqualität zurückzuführen sind
  • Bearbeitung gebrauchter Teile, sowie von Werkstücken, die nicht beschichtungskonform gefertigt sind oder die schlechte und problematische Oberflächen aufweisen
  • für Formveränderungen, vorgeschriebene Masse, Beeinträchtigungen der Passgenauigkeit, Risse und dergleichen
  • für vereinzelte kleine Fehler Beschädigungen oder Flecken außerhalb der Funktionsfläche
  • Veränderung der Oberflächenrauhigkeit
  • für vereinzelte Staubeinschlüsse, Partikel in der Oberfläche
  • für Verluste, Verzögerungen der Ablieferung, Verwechselung usw., die infolge ungenauer Beschriftung der Artikel durch den Käufer, Spediteur oder ein Zollamt entstehen
  • für Farbabweichungen sowie die Beständigkeit des Farbtons (z.B. im Hoch-Temperatur-Bereich)
  • wenn Artikel nach der Beschichtung vom Besteller oder Dritten weiterverarbeitet werden
  • der Verkäufer lehnt die Haftung für alle Schäden ab, die sich trotz Anwendung der zumutbaren Sorgfalt aus der Lagerung der Ware ergeben können (Rostflecken usw.)
  • für die Weiterverarbeitung des Materials und das daraus resultierende Arbeitsergebnis
  • Beschichtungsschäden infolge Abnützung, unsachgemäßer Behandlung, Kontakt mit ungeeigneten Medien, übermäßiger thermischer-, elektrischer-, mechanischer oder chemischer Beanspruchung, Diffusionsschäden sowie anderer Schäden
  • für den Fortbestand einer nach Erfahrung des Käufers vorhandenen, vom Verkäufer jedoch nicht erkannten oder von ihm als nebensächlich betrachteten und deshalb nicht ausdrücklich zugesicherten Eigenschaft der Ware
  • bei Verwendung des Materials für einen dem Lieferanten nicht bekannten oder von ihm nicht voraussehbaren Verwendungszweck
  • für Artikel die auf die ungeeignete Beschaffenheit der Ware zurückzuführen sind wie z.B. das vorhanden sein von Materialfehlern,

Lunkern, Rückständen, unsachgemäße Wärmebehandlung, Löt- und Schweissverbindungen sowie durch die Beschichtung verursachte reduzierte Korrosionsbeständigkeit bei ristfreien Stählen

Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass Verbrauchsangaben theoretischer Natur sind und der Verkäufer für die Richtigkeit dieser Angaben keine Gewähr übernimmt.

Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass Farbdarstellungen auf Musterplättchen, Druckern und Bildschirmen etc. vom tatsächlichen Farbton abweichen können. Der Verkäufer übernimmt für solche Farbabweichungen keine Gewährleistung.

Alle Angaben in den Sicherheitsdatenblättern, Technische Merkblättern Broschüren, Angaben auf der Homepage des Verkäufers etc. sind unverbindlich. Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Angaben (diese basieren auf den dem Verkäufer vorliegenden Untersuchungsergebnissen; da aber eine Vielzahl von Applikationsumgebungen und Methoden besteht, können solche Angaben nur unverbindlich erfolgen).

Eigenschaften von Mustern, Proben sowie Angaben in Prüfprotokollen, Prüfzertifikaten sowie Analysedaten sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware schriftlich vereinbart worden sind. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsbeschreibungen sowie sonstige Angaben sind nur dann Garantien, wenn sie als solche schriftlich vereinbart und bezeichnet werden.

Anwendungstechnische Beratungen und Empfehlungen im Rahmen von Verkaufsverhandlungen und im Rahmen bestehender Verträge gibt der Verkäufer nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung, Anwendung und Verwendung der Waren des Verkäufers sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Anwendungen, Verfahren und Zwecke sowie von der Durchführung von Fertigungskontrollen.

Der Käufer wird nicht davon entbunden, unsere Produkte auf ihre Eignung für die vorgesehene Anwendung und vor jeder Verarbeitung zu prüfen. Der Verkäufer übernimmt keinerlei Haftung für mögliche Schäden oder Verletzungen, unabhängig davon, ob sie durch die Befolgung der Vorschläge verursacht wurden oder nicht.

Sofern die Qualität des Lackes, der Beschichtung, der Imprägnierung, des Dämmstoffes etc. der Norm entspricht und das anschliessende Endprodukt nicht dem gewünschten Zustand entspricht, lehnt der Verkäufer jegliche Haftung ab. Der Verkäufer haftet nicht für daraus resultierende oder Folgeschäden.  Prüfbescheinigung, Analysenzertifikate etc. entbinden den Käufer unserer Produkte nicht von der Verpflichtung einer gewissenhaften, für seine Anwendung spezifischen Eingangskontrolle und Prüfung der Produkte für den Anwendungszweck.

14. Eingangskontrolle

Die zur Beschichtung kommenden Artikel (gilt im Falle eines Lackierauftrages bzw. Beschichtungsservice durch den Verkäufer) werden nur summarisch und unverbindlich geprüft und mit der Auftragserteilung verglichen. Eine Pflicht zur Prüfung der Artikel besteht nicht. Sofern die Qualität des Lackes der Norm entspricht und das anschliessende Endprodukt nicht dem gewünschten Zustand entspricht, lehnt der Verkäufer jegliche Haftung ab.

15. Informationen, Know-How, Geistiges-Eigentum, Auftragsentwicklung & Oberflächen Engineering

Der Verkäufer (Hescoat GmbH) behält sich alle Rechte an den Informationen, dem Know-How, den Verfahren, Unterlagen (wie z.B. Prospekte, Muster, Proben, Kataloge, Datenblätter, Verfahren, Anwendungsfelder, Know-How etc.) als auch den Produkten und Beschichtungen etc. vor, die Sie dem Käufer ausgehändigt oder übermittelt hat. Ohne vorgängige handschriftliche Ermächtigung vom Verkäufer (Hescoat GmbH) dürfen diese Informationen, das Know-How, Verfahren, Muster, Proben, Unterlagen als auch die Produkte und Beschichtungen weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht oder ausserhalb des Zwecks verwendet werden, zu dem sie dem Käufer übergeben oder übermittelt worden sind.

Im Falle einer Auftragsentwicklung & Oberflächen Engineerings Dienstleistung bleibt das geistige Eigentum sofern nichts anderes handschriftlich vereinbart wurde beim Verkäufer bzw. der Hescoat GmbH.

Patente, Gebrauchsmuster etc. dürfen nur angemeldet werden sofern der Verkäufer (Hescoat GmbH) dem handschriftlich zugestimmt hat.

Ein Recht auf Lieferung eines Produktes oder einem Know-How Transfer durch den Verkäufer (Hescoat GmbH) im Falle einer Auftragsentwicklung, Engineering, Modifikationen, Entwicklung oder Anpassungen der Beschichtungen etc. besteht nicht, selbst dann nicht wenn dies durch den Käufer bezahlt wurde. Dem Käufer werden keinerlei Eigentums-, Lizenz-, Nachbau-, Nutzungs- oder sonstige Rechte eingeräumt. Weiterhin ist der Verkäufer (Hescoat GmbH) nicht Verpflichtet, eine weitergehende Vereinbarung oder eine Geschäftsbeziehung, Lizenzierung oder Zwangslizenzierung mit dem Käufer einzugehen.

16. Mängelrüge

Die Prüfung der Lieferung hat sofort nach Erhalt zu geschehen und allfällige Mängel sind der Hescoat GmbH spätestens nach 6 Tagen (Datum Poststempel oder des Lieferscheins) nach Erhalt schriftlich bekannt zu geben. Im Falle eines Beschichtungsverkaufes können diese nur vor Verwendung oder Vermischung der Ware spätestens 6 Tage (Datum Poststempel oder des Lieferscheins) nach deren Erhalt schriftlich geltend gemacht werden. Nicht sofort erkennbare Mängel sind sofort nach Entdecken geltend zu machen, spätestens aber innerhalb von 3 Monaten nach erfolgter Lieferung. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.

Allfällige Mängelrügen entbinden nicht von der Einhaltung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

Für bearbeitungsbedingten Ausschuss werden bis zu 3 % des Auftragsvolumens keine Kosten durch den Verkäufer (Hescoat GmbH) übernommen.

17. Rechte des Käufers bei Mängeln

Im Falle der rechtzeitigen und berechtigten Mängelrüge hat der Käufer Anspruch auf Lieferung mängelfreier Ware im Sinne von Ziff. 13 der ALV. Ein allfälliger Anspruch des Käufers auf Wandelung und/oder Minderung wird ausdrücklich wegbedungen.

18. Haftung

Jegliche Haftung des Verkäufers, insbesondere für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ist im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen. Insbesondere ist jede Haftung ausgeschlossen, die sich infolge Änderung des vom Verkäufer gelieferten Produktes durch den Käufer ergibt.

Für Folgeschäden wie für Forderungen von Drittpersonen wird keine Haftung übernommen. Im Weiteren verzichtet der Käufer auf Belangen des Verkäufers durch Forderungen durch Dritte.

Entspricht die zu beschichtende Konstruktion oder der Beschichtungsmaterialentscheid nicht den Richtlinien des Verkäufers und verlangt der Besteller trotz der Abmahnung durch den Verkäufer deren Ausführung, so entfällt jegliche Garantieleistung durch den Verkäufer.

Bei nicht oder unvollständiger Information des Käufers über den Verwendungszweck der zu beschichtenden Ware durch den Käufer entfällt jegliche Gewährleistung durch den Verkäufer.

Der Verkäufer übernimmt keine Garantie für die Eignung der Beschichtung bezüglich des vom Käufer vorgesehenen Zwecks oder die Tauglichkeit zum Gebrauch, es sei denn dies ist handschriftlich vereinbart. Es liegt in der Verantwortung des Käufers zu prüfen und sicherzustellen, dass zulässige Grenzwerte wie Globalmigration etc. und alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Für Vergilbungen, Verfärbung, Migrationen etc. z.B. bei Einbrennlacken oder weiteren Applikationen übernimmt der Verkäufer keinerlei Haftung.

19. Verjährung

Alle Ansprüche des Käufers – aus welchem Rechtsgrund auch immer – verjähren innerhalb sechs Monaten nach Lieferung.

20. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien gilt ausschließlich das Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung. Erfüllungs- und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten beider Parteien ist CH-8200 Schaffhausen. Darüber hinaus ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl eigene Ansprüche am Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen.

21. Schlussbestimmung

Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese AVL als angenommen. Anderslautenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Käufers wird bereits jetzt ausdrücklich widersprochen. Die AGB des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird, sondern nur dann, wenn der Verkäufer ihnen im Einzelfall ausdrücklich und handschriftlich zugestimmt hat. Änderungen und/oder Ergänzungen der AVL, bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung beider Parteien.

 

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